Aber wenn ich den M62b44 auf tu umbaue, müsste es doch mit der Abgasnorm klappen ? Also der Motorumbau usw. Wird schon Monate dauern. Da meiner momentan 280t hat, ist es doch besser den B44 mit 160t km einzubauen.
Oder einer hat den b44tu Block rumliegen, den er loswerden möchte.
Das meiste würde ich von dem b35tu übernehmen.
RsRichard: Den b35tu so zu bearbeiten, kostet bestimmt auch ordentlich money.
Aber ist schon ordentlich, was du an dem Motor gemacht hast.
Das einzige Problem ist das Automatikgetriebe.. Habe 3 davon (zf5hp24) und eins davon muss dann verstärkt werden.
Umbau von TU auf NONTU
- MaxiBMW535i
- Erledigt
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Ich hab da was im Kopf, das die VTU und TU Köpfe nicht untereinander getauscht werden können, da war meiner Meinung nach irgendwas, was nicht gepasst hatte.
und ich meine nicht das das an der Vanos lag, ich meine da war intern was.
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wie gesagt ich bin mir nicht sicher, deshalb fragte ich ja Richard.
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Habs mir nie angeguckt - ich weiß grad ad-hoc nur, dass der TU komplett andere Kolben mit anderen Ventiltaschen hat.
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bekommst du hier nicht eingetragen, haben wir bei 4 verschiedenen Institutionen versucht, die Info stammt nicht aus dem Internet, sondern direkt von der TÜV Akademie
Manchmal ist es von Vorteil, wenn man sich sowohl mit der Rechtslage als auch mit der Technik auskennt. Ich habe das selbst schon gemacht und weiß, daher dass es geht. Ende des Jahres werde ich auch wieder den Euro3-M73N in meinen Euro4-530i eintragen lassen.
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Das liegt daran, das es den Motor so nie in dem Auto gab, deshalb hatten wir ja auch keine Probleme bei der Eintragung vom m73b in nem e39, ist ja nicht so, das wir das nicht auch schon gemacht haben, wobei ich den S85 im E39 wesentlich schöner finde von der Kraftentfaltung her und von der Wartungsfreundlichkeit her.
Das Problem ist hier nur, das ein Motor verwendet werden soll der Werksmäßig verbaut wurde und nun durch mehr Hubraum mit schlechterm AGW ersetzt werden soll, da liegt der Hase im Pfeffer.
Kann aber auch sein, das das Bundesland abhängig ist, dann könnte er zum eintragen ja auch zu euch kommen und dem Kunden aus Düsseldorf kann ich ja auch mal zu euch schicken. beim FL 530i ist das auch kein Ding, den gab es ja auch mit Euro 3Hier mal nen Zitat aus dem EU Gesetz zur Emmision
Zitat§ 47 Abs. 1 (Abgasemissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen)
ist spätestens anzuwenden1. ab dem 1. Januar 1997 hinsichtlich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 210 S. 25),
2. a) ab dem 1. Januar 1996 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg -, ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg oder weniger und ab dem 1. Januar 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1250 kg, für die
- eine EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/EWG oder
- eine Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde -
erteilt wird,
b) ab dem 1. Januar 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse M - ausgenommen:
aa) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
bb) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg -, ab dem 1. Oktober 1997 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg oder weniger
und
ab dem 1. Oktober 1998 auf Kraftfahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III sowie die unter den Doppelbuchstaben aa und bb genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1250 kg, die von diesem Tag an erstmals in den Verkehr kommen.3. Abweichend von Nummer 2 gelten bis zum 30. September 1999 für die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis und für das erstmalige Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen als Grenzwerte für die Summen der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die Partikelmassen von Fahrzeugen, die mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Werte, die in der Fußnote 1 der Tabelle in Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG genannt sind.
Für Kraftfahrzeuge der1. Klasse M - ausgenommen:
a) Kraftfahrzeuge mit mehr als 6 Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,
b) Kraftfahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg -,
für die vor dem 1. Januar 1996,2. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. EG Nr. L 100 S. 42) für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg oder weniger, für die vor dem 1. Januar 1997, und
3. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1250 kg, für die vor dem 1. Januar 1998
eine
- EWG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Abs. 1 der Richtlinie 70/156/ EWG oder
- Allgemeine Betriebserlaubnis - soweit nicht Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 70/156/EWG geltend gemacht wurde -
erteilt wurde, bleiben § 47 Abs. 1 einschließlich der dazugehörenden Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. September 1997 geltenden Fassung anwendbar; dies gilt auch für Kraftfahrzeuge der4. Klasse M - ausgenommen die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge -, die vor dem 1. Januar 1997,
5. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe I erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von 1250 kg oder weniger, die vor dem 1. Oktober 1997, und
6. Klasse N1, die die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG für die Gruppe II oder III erfüllen, sowie die unter Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Kraftfahrzeuge der Klasse M mit einer Bezugsmasse von mehr als 1250 kg, die vor dem 1. Oktober 1998 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/77/EG
1. für Austauschkatalysatoren zum Einbau in Fahrzeuge, die nicht mit einem On-Board-Diagnosesystem (OBD) ausgerüstet sind,
2. für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis, die mit Flüssiggas (LPG) oder Erdgas (NG) betrieben werden, die entweder mit Ottokraftstoff oder mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden können,
ab dem 1. Oktober 1999 anzuwenden.
§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 98/69/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
1. Die in der Richtlinie 98/69/EG
a) in Artikel 2 Abs. 3 und 5 bis 7 der Richtlinie für die Zulassung von Neufahrzeugen,
b) im Anhang in Nr. 24 zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 8 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG für alle Typen, genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.2. Der in der Richtlinie 98/69/EG im Anhang in Nr. 14 – zur Änderung des Anhangs I Abschnitt 5.3.5 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG – in der Fußnote 1 für neue Fahrzeugtypen genannte Termin ist anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinien 1999/102/EG, 2001/1/EG und 2001/100/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
Die im Anhang zur Richtlinie 1999/102/EG unter den Nummern 8.1 bis 8.3 des Anhangs I für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die in Artikel 1 der Richtlinie 2001/1/EG für alle Fahrzeugtypen genannten Termine sowie die im Anhang der Richtlinie 2001/100/EG für neue Fahrzeugtypen genannten Termine sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
§ 47 Abs. 1 ist hinsichtlich der Richtlinie 2002/80/EG für Fahrzeuge mit Einzelbetriebserlaubnis wie folgt anzuwenden:
1. Ab 1. Januar 2006 für
a) Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg sowie
b) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppe I im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG.2. Ab 1. Januar 2007 für
a) Fahrzeuge der Klasse N1 Gruppen II und III im Sinne der Tabelle in Anhang I Abschnitt 5.3.1.4 der Richtlinie 70/220/EWG sowie
b) Fahrzeuge der Klasse M mit einer Höchstmasse von mehr als 2 500 kg.§ 47 Abs. 2 Satz 1 (Maßnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen)
tritt hinsichtlich des Buchstabens a des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Januar 1993 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge und hinsichtlich des Buchstabens b des Anhangs zu § 47 Abs. 2 am 1. Oktober 1997 für die Erteilung der EG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis in Kraft.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 2 Satz 1 und Anlage XV einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung anwendbar.§ 47 Abs. 2 Satz 2 und Anlage XVI (Prüfung der Emission verunreinigender Stoffe bei Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen)
treten in Kraft am 1. Januar 1982 für die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge.§ 47 Abs. 3 und Anlage XXIII (Verdunstungsemissionen von schadstoffarmen Fahrzeugen)
Die in der Anlage XXIII Nr. 1.7.3 aufgeführten Anforderungen gelten für ab 1. Oktober 1986 erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.§ 47 Abs. 3 (schadstoffarme Fahrzeuge)
Als schadstoffarm gelten auch Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die die Auspuffemissionsgrenzwerte der Anlage XXIII einhalten und vor dem 1. Oktober 1985 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Fahrzeuge mit1. Selbstzündungsmotor, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr kommen oder
2. Selbstzündungsmotor und Direkteinspritzung, die vor dem 1. Januar 1995
erstmals in den Verkehr kommen,gelten auch dann als schadstoffarm, wenn die Vorschriften der Anlage XXIII über Grenzwerte für die Emissionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen auf sie nicht angewandt werden, die Fahrzeuge der Richtlinie 72/306/WG, geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen, entsprechen und nach dem 18. September 1984 erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 1 ist für Fahrzeuge, die ab 1. Januar 1995 erstmals in den Verkehr kommen, nicht mehr zulässig.
Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der
1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, dass die Vorschriften
1. der Anlage XX, ausgenommen die Absätze 1.7.3 und 1.8.2, oder
2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG des Rates, zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission, ausgenommen Nummer 8.3.1.2,
erfüllt sind.
Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr zulässig. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit Direkteinspritzung, die der Richtlinie 70/220/ EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG entsprechen und die vor dem 1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr kommen, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
- HC + NOx = 0,9 g/km,
- Partikel = 0,10 g/km.§ 47 Abs. 3 Nr. 2 gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm nach § 47 Abs. 3 Nr. 3 und 4 ist für Fahrzeuge, die die Übergangsbestimmungen des Anhangs I Nr. 8.2 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991 (ABl. EG Nr. L 242 S. 1) oder 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 186 S. 2 in Anspruch nehmen, ab 1. Januar 1995 nicht mehr möglich.
§ 47 Abs. 4 und Anlage XXIV (bedingt schadstoffarme Fahrzeuge)
gelten nur für Fahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor, die bei Stufe A oder B vor dem 1. Oktober 1986 und bei Stufe C vor dem 1. Oktober 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor der Stufe C außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor beginnt die Anerkennung als bedingt schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986.§ 47 Abs. 5 (schadstoffarme Fahrzeuge)
gilt nur für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1993 erstmals in den Verkehr gekommen sind, und Nummer 1 für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor außerdem nur, wenn sie vom 19. September 1984 an erstmals in den Verkehr gekommen sind; für die vor dem 1. Januar 1985 erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeuge beginnt die Anerkennung als schadstoffarm frühestens ab dem 1. Januar 1986. Personenkraftwagen und Wohnmobile mit Fremdzündungsmotor, die bis zum 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten auch dann als schadstoffarm, wenn sie nachträglich durch Einbau eines Katalysators, der1. mit einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder
2. im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 genehmigt ist, technisch so verbessert worden sind, dass die Vorschriften der Anlage XXV mit Ausnahme des Absatzes 4.1.4 erfüllt sind. Für Fahrzeuge mit weniger als 1 400 Kubikzentimetern Hubraum gelten die Werte der Hubraumklasse zwischen 1 400 und 2000 Kubikzentimetern.
Eine erstmalige Anerkennung als schadstoffarm ist ab 1. September 1997 nicht mehr zulässig.
§ 47 Abs. 6 (Abgasemissionen von Nutzfahrzeugen mit Dieselmotoren)
ist spätestens anzuwenden auf Fahrzeuge, die mit einer Einzelbetriebserlaubnis erstmals in den Verkehr kommen,1. ab dem 18. Dezember 2002 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile A der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates oder der Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001 zur Anpassung der Richtlinie 88/77/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. EG Nr. L 107 S. 10) genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
2. ab dem 1. Oktober 2006 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 1 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
3. ab dem 1. Oktober 2009 mit der Maßgabe, dass die Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel und die Trübung der Abgase des Motors die in Zeile B 2 der Tabellen 1 und 2 unter Nummer 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG oder in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG genannten Grenzwerte nicht überschreiten dürfen.
Für Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die vor dem 18. Dezember 2002 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleiben § 47 Abs. 6 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 18. Dezember 2002 geltenden Fassung anwendbar.
§ 47 Abs. 7 (Abgase von Krafträdern)
ist spätestens anzuwenden ab 1. Juli 1994 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge. Für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 1994 erstmals in den Verkehr gekommen sind, bleibt § 47 Abs. 7 einschließlich der Übergangsbestimmungen in § 72 Abs. 2 in der vor dem 1. Juli 1994 geltenden Fassung anwendbar.§ 47 Abs. 7 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.
§ 47 Abs. 8 (Abgase von Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor)
ist anzuwenden ab 1. Januar 1989 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.§ 47 Abs. 8 tritt außer Kraft am 17. Juni 1999 für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis, am 1. Oktober 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis.
§ 47 Abs. 8a (Abgasemissionen von zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen)
ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge ab dem 1. Oktober 2000 für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis. Für erstmals in den Verkehr kommende Kleinkrafträder mit einer Einzelbetriebserlaubnis ist die zweite Grenzwertstufe der Tabelle in Abschnitt 2.2.1.1.3 des Anhangs I aus Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG ab dem 1. Juli 2004 einzuhalten. Für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis sind die in Artikel 2 Abs. 3 und 4, Artikel 3 Abs. 2 sowie Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/51/EG genannten Termine und Bestimmungen anzuwenden.§ 47 Abs. 8b (Abgasemissionen von Motoren für mobile Maschinen und Geräte)
ist wie folgt anzuwenden:1. Die Richtlinie 97/68/EG ist bei Motoren nach Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie anzuwenden ab dem 1. September 2000 für die Erteilung der Einzelbetriebserlaubnis und der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
2. Die in der Richtlinie 97/68/EG für die Erteilung der EG-Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte genannten Termine in Artikel 9 Abs. 3 sind anzuwenden für die Erteilung der Allgemeinen Betriebserlaubnis.
3. Die in der Richtlinie 97/68/EG für das Inverkehrbringen neuer Motoren genannten Termine in Artikel 9 Abs. 4 sind anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge.
4. Für die Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen gilt Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/68/EG.
Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 9 Nr. 4 der Richtlinie 97/68/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert.
§ 47 Abs. 8c (Abgasemissionen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen) ist spätestens anzuwenden für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis ab den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen. Bei Fahrzeugen, die mit Motoren ausgerüstet sind, deren Herstellungsdatum vor den in Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 2000/25/EG genannten Terminen liegt, wird für jede Kategorie der Zeitpunkt für erstmals in den Verkehr kommende Fahrzeuge um zwei Jahre verlängert. Diese Verlängerung der Termine gilt für Fahrzeuge mit einer Einzelbetriebserlaubnis, Allgemeinen Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung.
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ohh man.. Wenn Abgas ein Problem darstellt dann werde ich doch bei TÜ bleiben. Aber die Sache mit den Zylinderköpfen ist interessant
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Andere Kats. Haben wir bisher 10 mal so gemacht.
Ich bekomme die OEM Kats die im B10V8S drin sind, mit denen passt das und die Werte werden sogar besser. -
D.h. Ihr habt ein Abgasgutachten basierend auf der B10 Anlage für den TU machen lassen, oder habt Ihr dem TÜV plausibilieren können, dass der B10 keine Vorkats benötigt und damit der TU auch nicht?
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letzteres wir haben dem nen B10 da hin gestellt zum vergleichen und einen ausdruck aus dem Teilekatalog von Alpina.
Beim ersten haben wir noch ne komplette Alpina AGA genutzt, ging selbst mit der Vor TU AGA, mussten halt nur die Nachkat Sonden eingesetzt werden und die Kabel ordentlich verlängert werden. Jetzt bauen wir die Verrohrung auch noch selber, das einzige was ich noch nicht bekommen habe ist der Resonator, den Alpina noch hinter dem Mitteltopf eingebaut hat. Den Rücken die auf den Tod nicht raus.Hatten wir aber vorher alles schon mit dem Prüfer abgesprochen, mit nem 200 Zeller hätte er uns das nicht abgenommen, aber so ging es dann innerhalb von 15 Minuten und 5 Mal Gasgeben.
Das AGG wäre mir zu teuer gewesen, das holste durch keinen Kunden wieder rein und für ein Auto lohnt das nicht. -
Was genau hat der TÜVer zu der Bemessung der Kaltstartemissionen bei Euro 3 gesagt? Hat er das einfach ignoriert?
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Er meinte nur das die Emissionen eh im Warmzustand attestiert wurden und die Zusatzluftpumpe jetzt dann halt den Mittleren Wirkungsvolleren Kat schneller Warm werden lässt.
Der prüft auch die Autos von Brabus.
Die ersten Autos sind aber auch gut 24 Stunden da, der Prüft da jede Schraube und jede Schweißnaht. Wenns dem nicht passt heißt es Auto abholen und besser machen. Beim V10 umbau im E38 hat das Auto ganze 6 Tage da gestanden, und 60km mehr auf der Uhr gehabt.
Ich hab den dann Scherzhaft gefragt, ob er da abends mit Heim gefahren wäre, ist ihm der Kaffee fast im Hals stecken geblieben.
Der beste Spruch war aber, "Gut wenn du das Geld raus hauen willst. Sind doch überall E-Prüfzeichen drauf, also eigentlich unnötig"
meine ist nur wegen der Versicherung eingetragen
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Hmm, könnte ich bei Dir evtl. mal vorbeikommen?
Das mit der geänderten Abgasanlage hatte ich auch schonmal in Betracht gezogen, hab' da aber noch ein paar sonderbare Vorstellungen?! -
schreib mal per PN was du da vor hast, dann frag ich den am Montag mal, wenn der wieder da ist
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Danke, alles klar, dauert evtl. etwas mit der PN, da die Beschreibung etwas auführlicher wäre ...
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Kein Ding der ist Montag ab 8 Uhr da. Ist der einzige Tag der Woche, wo wir früh anfangen.
Hast also bis Montag zeit. -
Also... Ich habe gehofft, dass ich hier paar Tipps bekomme, aber ihr führt hier ein Gespräch über die Abgasanlage
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Also... Ich habe gehofft, dass ich hier paar Tipps bekomme, aber ihr führt hier ein Gespräch über die Abgasanlage
Was für Tipps willst du noch??
TU und VorTu haben unterschiedliche Kolben, daher knallen bei einem "Frankenstein" je nachdem wie man den Zusammen Baut die Kolben auf.